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Umlagetabelle 2024

 

  UmlagesatzErstattungssatz
U1Aufwendungen bei Krankheit2,70 %65 %
U2Aufwendungen bei Mutterschaft0,36 %100 % 
U2Beschäftigungsverbot0,36 %120 %

 

Voraussetzung zur Teilnahme am U 1 und U 2-Verfahren

 

Zu Beginn eines Kalenderjahres wird die Umlagepflicht festgestellt. Jeder Arbeitgeber prüft selbst, ob die Voraussetzung zur Teilnahme am U 1-Verfahren vorliegen. Es nehmen Arbeitgeber teil, die nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. An der U 2 nehmen grundsätzlich alle Unternehmen, ohne Rücksicht auf die Anzahl der Beschäftigten, teil.
Beschäftigte in Teilzeit werden anteilig bei der Beurteilung der 30-Arbeitnehmer-Grenze angerechnet.

 

Wöchentliche ArbeitszeitAnrechnung
bis zu 10 Stunden0,25
bis zu 20 Stunden0,50
bis zu 30 Stunden0,75
über 30 Stunden1,00

 

 

Nicht zu berücksichtigen sind:

 

  • Auszubildende und Praktikanten
  • Arbeitnehmer in Elternzeit
  • Arbeitnehmer in Altersteilzeit während der Freistellungsphase
  • Personen im freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr
  • Schwerbehinderte Menschen
  • Wehr- und Zivildienstleistende
  • Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende
  • Vorruhestandsempfänger
  • Mitarbeitende Familienangehörige eines landwirtschaftlichen Unternehmens
     

 

Grundsatz der Arbeitgeberversicherung

 

Ein Erstattungsantrag besteht für alle Arbeitnehmer eines Unternehmens, soweit sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem EFZG haben; diese können auch privat krankenversichert (PKV) oder bei einer landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) versichert sein. Kein Anspruch auf Erstattung besteht für Heimarbeiter.

 


 

Information zur Berechnung von Beiträgen

 

Die Berechnung erfolgt vom Bruttoarbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Nicht erstattungsfähig ist einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Dies bleibt bei der Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen nach § 1 Abs. 1 AAG unberücksichtigt.

 


 

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Minden
Janine Mohme
0571 93409-1163

Abteilung: Beiträge/Mitgliedschaften
Bereich: Vollstreckung/Insolvenz