Umlageversicherung-AAG
Mit der Entgeltfortzahlungsversicherung U1 bietet die bkk melitta hmr den Firmenkunden eine optimale Sicherungsmöglichkeit, die regelmäßig nicht mehr als 30 Mitarbeiter im Sinne des Aufwendungsausgleichsgesetzes (AAG) beschäftigen, und im Fall einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wirtschaftlich stark belastet würden. Bei der Ermittlung der Arbeitnehmerzahl zählen einige Personengruppen – z. B. Auszubildende, Praktikanten oder schwerbehinderte Menschen – nicht mit. Seit 1. Januar 2011 sind Anträge auf Erstattung der Aufwendungen für Arbeitgeber auf elektronischem Weg zu stellen.
Umlagetabelle 2024
Umlagesatz | Erstattungssatz | ||
U1 | Aufwendungen bei Krankheit | 2,70 % | 65 % |
U2 | Aufwendungen bei Mutterschaft | 0,36 % | 100 % |
U2 | Beschäftigungsverbot | 0,36 % | 120 % |
Voraussetzung zur Teilnahme am U 1 und U 2-Verfahren
Zu Beginn eines Kalenderjahres wird die Umlagepflicht festgestellt. Jeder Arbeitgeber prüft selbst, ob die Voraussetzung zur Teilnahme am U 1-Verfahren vorliegen. Es nehmen Arbeitgeber teil, die nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. An der U 2 nehmen grundsätzlich alle Unternehmen, ohne Rücksicht auf die Anzahl der Beschäftigten, teil.
Beschäftigte in Teilzeit werden anteilig bei der Beurteilung der 30-Arbeitnehmer-Grenze angerechnet.
Wöchentliche Arbeitszeit | Anrechnung |
bis zu 10 Stunden | 0,25 |
bis zu 20 Stunden | 0,50 |
bis zu 30 Stunden | 0,75 |
über 30 Stunden | 1,00 |
Nicht zu berücksichtigen sind:
- Auszubildende und Praktikanten
- Arbeitnehmer in Elternzeit
- Arbeitnehmer in Altersteilzeit während der Freistellungsphase
- Personen im freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr
- Schwerbehinderte Menschen
- Wehr- und Zivildienstleistende
- Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende
- Vorruhestandsempfänger
- Mitarbeitende Familienangehörige eines landwirtschaftlichen Unternehmens
Grundsatz der Arbeitgeberversicherung
Ein Erstattungsantrag besteht für alle Arbeitnehmer eines Unternehmens, soweit sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem EFZG haben; diese können auch privat krankenversichert (PKV) oder bei einer landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) versichert sein. Kein Anspruch auf Erstattung besteht für Heimarbeiter.
Information zur Berechnung von Beiträgen
Die Berechnung erfolgt vom Bruttoarbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Nicht erstattungsfähig ist einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Dies bleibt bei der Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen nach § 1 Abs. 1 AAG unberücksichtigt.
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Dann sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne!
Janine Mohme
0571 93409-1163
Bereich: Vollstreckung/Insolvenz