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Häufige Fragen

Im täglichen Leben wird es von vielen als „Reha für pflegende Angehörige“ bezeichnet, doch rechtlich gesehen gibt es hier zwei unterschiedliche Möglichkeiten: Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahme. Die Zugangsvoraussetzungen, Kostenträger, Leistungen und Einrichtungen dieser beiden Maßnahmen variieren.

Bei einer Vorsorgemaßnahme handelt es sich um Personen, deren Gesundheit durch die Betreuung eines Familienmitglieds gefährdet ist. Es ist das Ziel dieser Maßnahme, Krankheiten zu verhindern (Prävention).

Die Person, die eine medizinische Reha durchläuft, hat bereits gesundheitliche Probleme, die zum Teil mit der Pflegesituation in Verbindung stehen. Unruhe, Schlafstörungen, Erschöpfung, Aggressivität, Kopf-, Gelenk- und Rückenschmerzen sowie Depressionen, Angst und zahlreiche andere körperliche Probleme sind häufige Symptome von Pflegekräften.

  • Die Person, die gepflegt wird, muss einen Pflegegrad aufweisen.
  • Es ist erforderlich, dass die pflegende Person die Pflege mindestens sechs Monate lang durchführt und der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person bekannt ist.

Sofern eine erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit (von berufstätigen Pflegenden) vorliegt ist die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen einer medizinischen Rehabilitation für die Kostenübernahme vorrangig zuständig.

Ansonsten werden stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen durch die Gesetzliche Krankenkasse der pflegenden Person finanziert.

Die Zuzahlung bei Maßnahmen durch die Deutsche Rentenversicherung ist nach Einkommenssituation gestaffelt (höchstens 10 Euro pro Tag). Eine Befreiung ist nach entsprechendem Antrag dort möglich.

Die Gesetzlichen Krankenkassen haben einen gesetzlichen Eigenanteil von 10 Euro täglich, es sei denn, es gibt Befreiungstatbestände.

Im Allgemeinen können pflegende Angehörige alle vier Jahre eine Maßnahme beantragen. Es ist jedoch möglich, eine erneute Maßnahme frühzeitig durchzuführen, wenn sich der Gesundheitszustand der Pflegeperson deutlich verschlechtert hat oder neue behandlungsbedürftige Diagnosen hinzugekommen sind.

Normalerweise dauert eine Rehabilitations- oder Vorsorgemaßnahme für pflegende Angehörige drei Wochen. Die Ärztin bzw. der Arzt beantragt für Sie eine Verlängerung, wenn sich herausstellt, dass drei Wochen nicht ausreichen.

Ihr Arzt oder Ihre Ärztin wird Ihre gesundheitlichen Probleme untersuchen und mit Ihnen die individuellen Ziele für einen Therapieerfolg festlegen. Ihr Therapieplan wird an Ihre individuellen Bedürfnisse angepasst werden.

Sie erlernen, dass es Ihnen erlaubt ist, sich persönliche Freiräume zu gönnen, ohne sich schuldig zu fühlen. Auch ein Austausch mit anderen betreuenden Verwandten in der Reha ist von Nutzen. Gleichbetroffene werden mit Themen wie Wut und Aggression in der Pflege, Schuldgefühle und Ekelgefühle oder Trauer und Verlust vertraut sein.

Grundsätzlich kann die Pflegeperson alleine in eine Klinik aufgenommen werden, während die pflegebedürftige Person anderweitig betreut wird. Andere Familienangehörige, ambulante Dienstleistungen oder eine Kurzzeitpflegeeinrichtung sind dafür geeignet. Aber auch pflegebedürftige Personen können in manchen Kliniken mit untergebracht und versorgt werden.

Die Unterbringung in derselben Einrichtung wird, sofern die Gesetzliche Krankenkasse die Kosten der Rehabilitationsleistung übernimmt, ebenfalls von der Krankenkasse übernommen. Bei einer anderweitigen Unterbringung werden die Kosten im Rahmen der Kurzeit- oder Verhinderungspflege über die Pflegekasse finanziert.

Während einer stationären Vorsorgemaßnahme durch die Gesetzliche Krankenkasse oder einer Rehabilitationsleistung durch die Deutsche Rentenversicherung steht Pflegebedürftigen hingegen die Übernahme der Unterbringungs- und Pflegekosten durch die Pflegekasse zu, unabhängig vom Jahresbudget für Kurzzeit-, Verhinderungs- oder Tagespflege. Für diesen Zweck wurde bei der Pflegekasse ein neues Budget erstellt.

 


 

Stellen Sie einen Antrag – So geht es!

 

Es ist notwendig, dass ein Arzt feststellt, ob eine stationäre Vorsorgemaßnahme oder eine stationäre medizinische Rehabilitation nötig sind. Bitte sprechen Sie mit Ihrem behandelnden Arzt über Ihr Problem und klären Sie aus medizinischer Sicht, welche Maßnahmen erforderlich sind.

Eine Rehabilitationsmaßnahme kann Ihre behandelnde Ärztin oder Ihr behandelnder Arzt durch das Formular 61A (das in der Praxis vorliegt) anregen. Die Krankenkasse wird dann den zuständigen Rehabilitationsträger ermitteln.

Sind sie bereits Altersrentner/in oder Erwerbsminderungsrentner/in auf Dauer kann die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt einen Antrag auf Rehabilitation mit dem Formular 61 B-E ausfüllen.

Das Antragsformular für eine Vorsorgemaßnahme können Sie hier im Downloadbereich herunterladen.

 


 

Formulare

 

Zuständigkeit: Rentenversicherung

Anträge auf Versorgung der pflegebedürftigen Person: 

 

Zuständigkeit: Krankenversicherung 

Stationäre Vorsorge

Anträge auf Versorgung der pflegebedürftigen Person: 

Rehabilitation

  • Eine Rehabilitationsmaßnahme kann Ihre behandelnde Ärztin oder Ihr behandelnder Arzt durch das Formular 61A (das in der Praxis vorliegt) anregen. Das Muster 61 liegt in den Praxen vor. 

Anträge auf Versorgung der pflegebedürftigen Person: 

 


 

 


 

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