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Formulare

Pflegeantrag

Antrag auf Verhinderungspflege

Antrag auf Kurzzeitpflege


Weiterführende Links

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Pflegereform 2023

Fünf Pflegegrade der Pflegebedürftigkeit

 

Der Pflegebedürftigkeitsbegriff sieht ab 2017 eine weitere Ausdifferenzierung von bisher drei Pflegestufen auf fünf Pflegegrade vor. Mit dem neuen Begutachtungsassessment wird gemessen, was der Pflegebedürftige noch kann. Erfasst wird der Grad der Selbstständigkeit einer Person bei Aktivitäten in insgesamt sechs pflegerelevanten Bereichen (Modulen) wie z.B. kognitive und kommunikative Fähigkeiten oder der Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen. Das Instrument berücksichtigt damit auch den besonderen Hilfe- und Betreuungsbedarf von Menschen mit kognitiven oder psychischen Einschränkungen. Aus den Ergebnissen der Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) ergibt sich, aufgrund einer gemessenen Punktezahl, die Einordnung in einen der fünf Pflegegrade. Hier gelangen Sie zu unserem Pflegeantrag.

 


 

Vorversicherungszeit notwendig

 

Um Leistungen der Pflegeversicherung zu erhalten, muss sowohl bei häuslicher als auch bei vollstationärer Pflege eine Vorversicherungszeit von zwei Jahren erfüllt sein.

 


 

Pflege-, Sach-, Geld- oder Kombinationsleistungen

 

Pflegebedürftige können grundsätzlich selbst entscheiden, ob sie die Pflege-Sachleistungen (Pflegeeinsätze professioneller Pflegedienste, die von der Pflegekasse direkt bezahlt werden) oder die Geldleistung („Pflegegeld“, das den Pflegebedürftigen von der Pflegekasse überwiesen wird) in Anspruch nehmen möchten.

Der Umfang der Leistungen richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad. Pflegebedürftige können aber auch die Kombinationsleistung wählen, d.h. sowohl die Sachleistung als auch die Geldleistung jeweils teilweise beanspruchen. Einmal gewählt, ist man an diese Entscheidung für sechs Monate gebunden.

 


 

Verhinderungspflege

 

Sofern die Pflegeperson wegen eines Erholungsurlaubs, einer Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert ist, übernimmt unsere Pflegekasse Kosten für eine notwendige Ersatzpflege für längstens sechs Wochen.

 

Hier gelangen Sie zu unserem Antrag auf Verhinderungspflege

Hier gelangen Sie zu unserem Antrag auf Verhinderungspflege für unter 25 jährige Menschen mit einem Pflegerad von 4 oder 5

 


 

Tages- und Nachtpflege

 

Kann ein Pflegebedürftiger in seinem Haushalt nicht ausreichend gepflegt werden, übernimmt die bkk melitta hmr - Pflegekasse bis zum gesetzlichen Höchstbetrag des entsprechenden Pflegegrades – die Kosten für eine teilstationäre Pflege in einer für Tages- oder Nachtpflege zugelassenen Einrichtung (einschließlich der notwendigen Fahrkosten).

 


 

Kurzzeitpflege

 

Kann ein Pflegebedürftiger in seinem Haushalt nicht ausreichend gepflegt werden, übernimmt die bkk melitta hmr - Pflegekasse bis zum gesetzlichen Höchstbetrag des entsprechenden Pflegegrades – die Kosten für eine teilstationäre Pflege in einer für Tages- oder Nachtpflege zugelassenen Einrichtung (einschließlich der notwendigen Fahrkosten).

 

Hier gelangen Sie zu unserem Antrag auf Kurzzeitpflege

 

Hier geht´s zum Pflegefinder (für alle Bundesländer)

Hier geht´s zum Heimfinder für Nordrhein-Westfalen 

 


 

Pflegehilfsmittel, „technische Hilfen“, Verbesserungen des Wohnumfeldes

 

Im Einzelfall kann unsere Pflegekasse auch Kosten für Pflegehilfsmittel, „technische Hilfen“ und Verbesserungen des Wohnumfeldes übernehmen, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen.

 


 

Entlastungsleistungen

 

Pflegebedürftige erhalten einen Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich zur Erstattung von Aufwendungen im Zusammenhand mit der Inanspruchnachme von Kurzzeitpflege sowie Tages-/ Nachtpflege, außerdem für besondere Angebote der Pflegedienste (ohne Leistungen zur körperbezogenen Selbstversorgung) sowie für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden. Die Auszahlung erfolgt lediglich im Kostenerstattungsverfahren.

 

Nachbarschaftshilfe:

Formular zur Abrechnung zusätzlicher Entlastungsleistungen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe gemäß § 45 b SGB XI

 


 

Pflegekurse und soziale Absicherung

 

Zur Schulung von Angehörigen und Personen, die ehrenamtlich pflegerische Aufgaben übernehmen möchten, bietet bzw. organisiert unsere Pflegekasse kostenlose Maßnahmen zur Ausbildung (Pflegekurse). Pflegepersonen sind u.U. auch renten- und unfallversichert.

 


 

Pflegeunterstützungsgeld

 

Um in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege eines nahen Angehörigen zu organisieren zahlt Ihnen unsere Pflegekasse ein Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung, eine bis zu zehntägig bezahlte Freistellung vom Beruf.

 


 

Vollstationäre Pflege

 

Unsere Pflegekasse übernimmt auch die Kosten für Leistungen bei vollstationärer Pflege. Hierbei handelt es sich um solche Fälle, in denen Pflegebedürftige auf Dauer in einem Pflegeheim betreut werden, mit dem unsere Pflegekasse einen Vertrag geschlossen hat. Voraussetzung ist jedoch, dass eine häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist, dass keine Pflegeperson vorhanden ist oder der Umfang der Pflege eine stationäre Pflege erfordert.

Leistungen der vollstationären Pflege (Pflege, medizinische Behandlungspflege und soziale Betreuung) übernimmt unsere Pflegekasse je nach Pflegegrad bis zu den gesetzlich geregelten monatlichen Höchstbeträgen.

 

Hier geht´s zum Pflegefinder (für alle Bundesländer)

Hier geht´s zum Heimfinder für Nordrhein-Westfalen 

 


 

 

Häufige Fragen:

Nutzen Sie einfach unseren Online-Antrag unter „Online Services“

Alternativ rufen Sie uns unter 0571 93409-0 an.

Den Antrag können auch von Ihnen bevollmächtigte Familienangehörige, Nachbarn oder gute Bekannte für Sie stellen. 

Pflegebedürftig sind Personen, die aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen ihren Alltag nicht länger vollkommen selbstständig bewältigen können und deshalb pflegerische Unterstützung brauchen. Die Selbstständigkeit pflegebedürftiger Menschen kann in verschiedenen Lebensbereichen eingeschränkt sein. Um genau zu bestimmen, wie viel Unterstützung eine Person braucht, werden die nachfolgenden sechs Bereiche begutachtet:

  • Mobilität
    Wie selbstständig kann der Mensch sich fortbewegen und seine Körperhaltung ändern? Kann er z. B. eine stabile Sitzposition halten? Kann er Treppen steigen?
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
    Wie findet sich der Mensch in seinem Alltag örtlich und zeitlich zurecht? Kann er für sich selbst Entscheidungen treffen? Kann die Person Gespräche führen und Bedürfnisse mitteilen?
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
    Wie häufig benötigt der Mensch Hilfe aufgrund von psychischen Problemen, zum Beispiel ängstliches oder aggressives Verhalten?
  • Selbstversorgung
    Wie selbstständig kann sich der Mensch im Alltag selbst versorgen bei der Körperpflege, beim Essen und Trinken?
  • Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
    Welche Unterstützung wird benötigt beim Umgang mit der Krankheit und bei Behandlungen? Zum Beispiel Medikamentengabe, Verbandswechsel, Dialyse, Beatmung?
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
    Wie selbstständig kann der Mensch den Tagesablauf bewusst gestalten, Interessen nachgehen oder Kontakte pflegen?

Aufgrund der Gesamtbewertung aller Fähigkeiten und Beeinträchtigungen erfolgt dann bei Pflegebedürftigkeit die Zuordnung zu einem von fünf Pflegegraden.

 


 

Hier gelangen Sie zu Information der Pflegereform 2023

 


 

Haben Sie Fragen?

Dann sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern!

 

Nordenham
Tina Collin
04731 9334-138

Abteilung: Versichertenservice
Bereich: Pflegeversicherung  
Minden
Sina Dunker
0571 93409-1142

Abteilung: Versichertenservice
Bereich: Pflegeversicherung