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Die zahnärztliche Behandlung umfasst die Tätigkeit der Zahnärztin oder des Zahnarztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist.

Hier handelt es sich im Wesentlichen um die Entfernung harter Zahnbeläge („Zahnsteinentfernung“), Zahnfüllungen, Wurzelkanalbehandlungen, kieferchirurgische und parodontologische Leistungen und Erkrankungen der Mundschleimhaut. Diese Leistungen sind grundsätzlich für Sie zuzahlungsfrei.

Ausnahmen bestehen für Leistungen, die über die vertragszahnärztliche Versorgung hinausgehen und von Versicherten im Rahmen der sogenannten Mehrkostenregelung frei gewählt werden (zum Beispiel Kunststofffüllungen). Hierfür muss Ihre Zahnärztin oder Ihr Zahnarzt vor Behandlungsbeginn eine schriftliche Vereinbarung mit Ihnen treffen.

 


 

BEMA (Einheitlicher Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen)

 

Der gesetzliche Leistungskatalog zahnärztlicher Leistungen in Deutschland regelt, welche Behandlungen von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden. Der Inhalt des Leistungsanspruchs der Versicherten und der Umfang der vertragszahnärztlichen Versorgung ergibt sich auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen des SGB V aus den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses in Verbindung mit dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (BEMA) für zahnärztliche Leistungen.

Der BEMA-Katalog enthält Abrechnungspositionen für alle relevanten Behandlungen, die von gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden. Jede Behandlung hat eine feste Punktzahl, die mit dem jeweils geltenden Punktwert multipliziert wird, um die Kosten für eine Leistung zu berechnen.

Der BEMA gliedert sich im Kern in fünf Teile. Diese einzelnen Teile bestehen wiederum aus Gebührennummern, die die zahnärztlichen Leistungen beschreiben.

 

Teil 1 - Konservierende und chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen

Teil 2 - Behandlungen von Verletzungen des Gesichtsschädels (Kieferbruch), Kiefergelenkserkrankungen (Aufbissbehelfe) und obstruktiver Schlafapnoe (Unterkieferprotrusionsschiene)

Teil 3 - Kieferorthopädische Behandlung

Teil 4 - Systematische Behandlung von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen

Teil 5 - Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen

 

Vorsorge und Schmerzbehandlungen, konservierende und chirurgische Leistungen sowie Kieferbruch- und Parodontosebehandlungen nach BEMA rechnet Ihr Zahnarzt ganz einfach über Ihre elektronische Gesundheitskarte mit uns ab. 

 


 

GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte)

 

Neben BEMA gibt es in der Zahnmedizin auch die GOZ. Während der BEMA-Katalog für gesetzlich Versicherte gilt, regelt die GOZ die Abrechnung von Leistungen für Privatpatienten oder Zusatzleistungen, die über den gesetzlichen Leistungsrahmen hinausgehen.

 


 

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