Patientenrecht
Im Februar 2013 trat das Patientenrechtegesetz in Kraft. Es beinhaltet die Rechte der Patienten zu stärken und den Umgang mit Fehlern bei Diagnose und Behandlung zu verbessern.
Das Gesetz fasst die Rechte der Patienten nun final vor allem im Bürgerlichen Gesetzbuch zusammen. Das Gesetz gilt nicht nur für Patienten, Ärzte und Zahnärzte, sondern auch für Hebammen, Krankengymnasten, Psychotherapeuten, Heilpraktiker und andere, die Patienten behandeln. Sie werden zusammengefasst in Folge Arzt genannt.
Informationsrecht
Ärzte sind verpflichtet, vor einer medizinischen Maßnahme das Einverständnis ihrer Patienten einzuholen. Vorher müssen sie ihre Patienten in einem persönlichen Gespräch aufklären - und zwar verständlich, umfassend und zeitnah, auch über Risiken und mögliche Alternativen. Eine schriftliche Info allein reicht nicht aus. Bei diesen Regeln gibt es nur wenige Ausnahmen, etwa im Notfall.
Fragt der Patient seinen Arzt, ob ein Behandlungsfehler passiert sei, muss der Arzt ihm Auskunft geben. Von sich aus muss der Arzt nur informieren, wenn er damit gesundheitliche Gefahren vom Patienten abwenden kann. Das gilt grundsätzlich auch für eigene Behandlungsfehler. Der Patient darf dann die Information vor Gericht allerdings nur mit Zustimmung des Arztes als Beweis verwenden. Im Zweifelsfall sollte man daher direkt nachfragen, ggf. bei einem zweiten Arzt.
Patientenakte einsehen
Patienten haben das Recht, die Patientenakte einzusehen und Kopien davon anzufertigen. In begründeten Fällen darf der Arzt dies verweigern; z. B. wenn es für seinen Krankheitsverlauf nachteilig wäre. Die Akte muss vollständig, sorgfältig und manipulationssicher geführt werden. Nachträgliche Änderungen müssen gekennzeichnet sein. Was in der Patientenakte nicht dokumentiert ist, gilt im Streitfall als nicht existent, wenn der Arzt dies nicht widerlegen kann.
Beweislast
Dass ein Fehler vorliegt und ein Schaden eingetreten ist, muss der Patient beweisen. Bei groben Fehlern oder fehlender Qualifikation muss der Behandelnde nachweisen, dass der Fehler nicht die Ursache für den Schaden des Patienten war. Das gilt auch, wenn der Fehler in einem Bereich passiert ist, den das Krankenhaus oder der Arzt voll beherrschen können - zum Beispiel, wenn Geräte nicht funktionsfähig sind.
In allen anderen Fällen müssen Patientinnen und Patienten nicht nur den Fehler nachweisen, sondern auch, dass er die Ursache des erlittenen Schadens war. Das kann Jahre dauern und psychisch sehr belasten. Auch wenn der Fehler bewiesen ist, sind viele Klagen trotz jahrelanger Verfahren nicht erfolgreich. Denn der Schaden muss zweifelsfrei auf den Fehler zurückgeführt werden können.
Unterstützung durch die Krankenkasse
Seit 2013 sind die Krankenkassen verpflichtet, ihre Versicherten bei Behandlungsfehlern zu unterstützen. Wir tun dies schon lange, um ihre Chancen auf Schadenersatz einzuschätzen und die richtigen Ansprechpartner zu finden. In vielen Fällen geben wir auch Gutachten in Auftrag.
Versicherungspflicht
Hat sich ein Arzt nicht ausreichend gegen die Haftpflichtgefahren versichert, die sich aus seiner beruflichen Arbeit ergeben, kann ihm die Approbation entzogen werden. Dem geschädigten Patienten nützt dies allerdings nichts. Kann der Arzt nicht zahlen, erhält der Patient den Schadenersatz auch dann nicht, wenn er ihm gerichtlich zugesprochen wurde.
Beschweren im Krankenhaus
Direkt in Krankenhäusern können Sie sich künftig über Missstände beschweren, da sie dazu verpflichtet werden, ein patientenorientiertes Beschwerdemanagement aufzubauen.
Fehlermanagement im Krankenhaus
Ferner müssen Krankenhäuser ein Risikomanagement und Fehlermeldesystem einführen. Mitarbeiter sollen anonym Fehler und Beinahe-Fehler melden können, ohne dass ihnen rechtliche Nachteile entstehen, damit das Krankenhaus aus den Fehlern lernen kann. Denn Fehler sind menschlich. Besonders unter Zeitdruck und in unübersichtlichen Situationen können sich Fehler ereignen. Medikamente werden verwechselt oder falsch dosiert, notwendige Untersuchungen versäumt, im Krankenhaus ggf. der falsche Patient operiert oder eine Schere in der Operationswunde vergessen. Experten des Aktionsbündnisses Patientensicherheit (APS) schätzen, dass es in drei bis vier von hundert Krankenhausbehandlungen zu vermeidbaren Fehlern kommt. In einem von tausend Fällen, stirbt in Deutschland deswegen ein Patient – ca. 17.500 Menschen jährlich. Aus Sicht der Patientenschützer bedeutet deshalb die Einführung des Fehlermanagements die große Chance für eine reelle Verbesserung.
Mehr Rechte für Patientenvertreter und Versicherte
- Patientenvertreter aus Selbsthilfeorganisationen erhalten mehr Mitspracherecht in Gremien des Gesundheitswesens, zum Beispiel dem Gemeinsamen Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen (G-BA).
- Der Patientenbeauftragte der Bundesregierung soll künftig die Öffentlichkeit umfassend über Patientenrechte informieren.
- Krankenkassen müssen zeitnah über Leistungsanträge entscheiden. Versicherte haben auch das Recht, ihre Teilnahmeerklärung an besonderen Versorgungsmodellen der Krankenkassen innerhalb von zwei Wochen ohne Begründung zu widerrufen.