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Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff 

 

Ab 2017 gelten ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsinstrument bei der Pflegeeinstufung. Ziel ist es, die Bedürfnisse von Menschen mit Demenz und Menschen mit geistigen oder psychischen Einschränkungen ebenso zu berücksichtigen wie die Bedürfnisse von Menschen mit körperlichen Einschränkungen. Der individuelle Unterstützungsbedarf jedes Einzelnen soll ausschlag-gebend sein. So wird bei der Begutachtung zukünftig ermittelt, wie selbstständig eine Person in den folgenden Lebensbereichen ist:

 

  • Mobilität
  • kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Selbstversorgung
  • Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakt

 


 

Neue Begutachtungsrichtlinien

 

Die neue Pflegeeinstufung beinhaltet fünf Pflegegrade statt der bisherigen drei Pflegestufen. Maßgeblich für die Einstufung ist künftig der Grad der Selbstständigkeit einer Person in allen pflegerelevanten Bereichen. Für die Pflegebedürftigen, die zum Stichtag der Umstellung bereits Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, gilt eine Überleitungsregelung: Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen kommen automatisch von ihrer Pflegestufe in den nächst höheren Pflegegrad, Pflegebedürftige mit dauerhaften erheblichen Einschränkungen der Alltagskompetenz in den übernächsten Pflegegrad. Kinder im Alter von bis zu 18 Monaten werden bei gleicher Einschränkung pauschal einen Pflegegrad höher eingestuft als ältere Kinder und erwachsene Pflegebedürftige und können in diesem Pflegegrad ohne weitere Begutachtung bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats verbleiben.

 


 

Höhere Leistungsbeträge

 

Zur Finanzierung des PSG II steigen die Beiträge zur Pflegeversicherung zum 1. Januar 2017 um weitere 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 beziehungsweise 2,8 Prozent für Kinderlose. Insgesamt stehen ab 2017 jährlich rund fünf Milliarden Euro zusätzlich für die Pflege zur Verfügung.

 

Die Hauptleistungsbeträge ab  1. Januar 2017 (in Euro)

  PG1PG2  PG3 PG4 PG5
 Geldleistung ambulant  316 545728 901
 Sachleistung ambulant  689 1.298 1.612 1.995
 Leistungsbetrag vollstationär 125 770 1.262 1.775

 2.005

 

 


 

Die Versorgung mit Hilfs- und Pflegehilfsmitteln wird erleichtert

 

Für Hilfs- und Pflegehilfsmittel, die für die Selbstständigkeit von Pflegebedürftigen besonders wichtig sind oder die die Pflege erleichtern, müssen Pflegebedürftige zukünftig keinen gesonderten Antrag stellen. Es reicht die Empfehlungen des Medizinischen Dienstes zur Hilfsmittel- bzw. Pflegehilfsmittel-versorgung im Rahmen der Pflegebegutachtung, wenn der Pflegebedürftige mit der Empfehlung einverstanden ist.

 


 

Die Pflegeberatung wird weiter ausgebaut

 

Die gesetzlichen Regelungen zur Information und Beratung werden neu strukturiert und ausgeweitet und die Beratung selbst wird qualitativ verbessert. Die Zusammenarbeit der Pflegeberatung mit weiteren Beratungsstellen vor Ort – z. B. der Kommunen – durch verbindliche Landesrahmenverträge wird verbessert.

 


 

Einheitliche Eigenanteile in der stationären Pflege

 

Während heute die Eigenanteile bei der Versorgung Pflegebedürftiger in stationären Einrichtungen je nach Pflegestufe unterschiedlich hoch sind, sollen zukünftig alle Bewohner eines Pflegeheimes einheitliche Eigenanteile entrichten. Damit soll für die Pflegebedürftigen und ihre Familien eine bessere Planbarkeit der finanziellen Belastung gewährleistet werden. Personen, die zum Zeitpunkt der Umstellung bereits in einem Pflegeheim wohnen und deren Eigenanteil durch diese Neuregelung steigt, erhalten die Differenz von der Pflegekasse als Zuschuss.

 


 

Qualitätsprüfungen

 

Die Regelungen zur Qualitätssicherung, -prüfung und -darstellung werden grundlegend überarbeitet und die Entscheidungsstrukturen der Selbstverwaltung in diesem Bereich gestrafft. Die Schiedsstelle Qualitätssicherung nach § 113b SGB XI wird zu einem Qualitätsausschuss und damit zu einem effizienten Verhandlungs- und Entscheidungsgremium umgebildet. Der Ausschuss muss in gesetzlich vorgegebenen Fristen und unterstützt von einer qualifizierten Geschäftsstelle ein neues Verfahren der Qualitätsprüfung vereinbaren und dabei insbesondere Indikatoren zur Messung von Ergebnisqualität berücksichtigen. Zudem soll das Verfahren zur Darstellung der Qualität (sog. Pflege-TÜV) grundlegend überarbeitet werden. Die Selbstverwaltung erhält den Auftrag, ein Konzept für die Qualitätssicherung in neuen Wohnformen, z. B. ambulant betreuten Wohngruppen, zu erarbeiten.

 


 

Bessere soziale Absicherung für pflegende Angehörige

 

Ab 2017 wird die Pflegeversicherung für mehr pflegende Angehörige Rentenbeiträge entrichten. Maßgeblich dafür ist, in welchem Umfang die Angehörigen die Pflege übernehmen und in welchen Pflegegrad der Pflegebedürftige eingestuft ist. Auch die Absicherung der Pflegepersonen in der Arbeitslosen- und der Unfallversicherung wird verbessert.

 


 

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