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Fragen rund um das Thema Impfungen

 

 

Infektionskrankheiten wie Diphtherie und Lungenentzündung waren früher weltweit die häufigsten Todesursachen. Dank Impfungen können wir unser Immunsystem gezielt auf Krankheitserreger vorbereiten, damit diese Krankheiten gar nicht erst ausbrechen. So schützen wir nicht nur uns selbst, sondern auch Menschen, die aus bestimmten Gründen nicht geimpft werden können. Denn je mehr Menschen geimpft sind, desto weniger verbreiten sich Infektionen.

In Deutschland empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) am Robert Koch Institut wichtige Impfungen. Diese gliedern sich in:

  • Standardimpfungen, die einen umfassenden Schutz für Kinder und Jugendliche gewährleisten.
  • Indikationsimpfungen, die nur unter bestimmten Bedingungen bzw. für bestimmte Personengruppen mit hohem Ansteckungsrisiko vorgesehen sind.
  • Reiseimpfungen, die vor Krankheitserregern schützen, die am Reiseziel vorkommen können.

Eine Impfung „trainiert“ das Immunsystem, sich gegen bestimmte Krankheitserreger oder deren Gifte zu verteidigen. Dies nennt man aktive Immunisierung.

Die Dauer des Impfschutzes variiert je nach Krankheit. Einige Impfungen bieten Schutz für viele Jahre oder sogar ein Leben lang, während andere regelmäßige Auffrischungen erfordern.

Impfungen sind grundsätzlich sehr sicher. In den meisten Fällen machen sie nicht krank, aber es kann zu milden, vorübergehenden Symptomen wie leichtem Fieber oder Kopfschmerzen kommen – das sind Zeichen dafür, dass das Immunsystem auf den Impfstoff reagiert und einen Schutz aufbaut.

Manche Impfstoffe schützen mehr als 98 % der Geimpften vor einer Erkrankung, während andere einen Schutz bieten, der eine Erkrankung milder verlaufen lässt.

Für Standard- und Indikationsimpfungen übernimmt die bkk melitta hmr die Kosten ohne Zuzahlung des Versicherten. Die Praxis rechnet die Kosten direkt über Ihre Gesundheitskarte (eGK) ab.

Eine detaillierte Übersicht finden Sie im Impfkalender der STIKO (Ständige Impfkommission am Robert-Koch-Institut).

Alle andere Impfungen werden privat abgerechnet. Ein Erstattungsanspruch besteht, sofern die Impfungen eine Satzungsleistung unserer bkk melitta hmr ist. 

 

 


 

Folgende Impfungen werden als Satzungsleistung der bkk melitta hmr erstattet:

 

  • Hepatitis A und B
  • Humane Papillomviren (HPV) für Versicherte ab 18 Jahren
  • FSME (Frühsommer-Meningoenzephalitis)
  • Meningokokken
  • Gelbfieber
  • Typhus
  • Rotaviren
  • Tollwut
  • Cholera
  • Japanische Enzephalitis
  • Malaria-Prophylaxe (Tabletten zur Vorbeugung)
  • Influenza (Grippe) für alle Versicherten ohne Altersgrenze, soweit kein gesetzlicher Anspruch besteht

 


 

BKK-Zuschuss

 

Die bkk melitta hmr erstattet im Rahmen der Satzung die Kosten für oben genannte Schutzimpfungen bis zu maximal 250 Euro pro Kalenderjahr und Versicherten.  Dies schließt auch die Kosten für das ärztliche Honorar ein. Eine Zuzahlung für Medikamente in Höhe von 10 % (mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro) ist von Ihnen ab dem Alter von 18 Jahren selbst zu übernehmen.

 

Erstattungsverfahren:
Nach der Impfung erhalten Sie von Ihrem Arzt eine Privatrechnung, die Sie bitte zunächst begleichen. Anschließend reichen Sie die Rechnung und die von der Apotheke quittierte Verordnung im Original zur Kostenerstattung bei uns ein. Den erstattungsfähigen Betrag überweisen wir dann direkt auf Ihr Konto.

 


 

Änderung bei den Meningokokken B Impfungen

 

Ab dem 30. Mai 2024 ist auch die zusätzliche Impfung gegen Meningokokken der Serogruppe B eine Kassenleistung. Die bkk melitta hmr übernimmt diese bei Kindern und Säuglingen bis zum Alter von 5 Jahren. Die Impfung erfolgt im Alter von 2, 4 und 12 Monaten, Nachholimpfungen sind bis zum 5. Geburtstag möglich.

Falls die Kosten für den Impfstoff oder das ärztliche Honorar privat abgerechnet werden, erstatten wir diese nach Vorlage der entsprechenden Belege.

 

Masernschutzgesetzes ist am 1. März 2020 in Kraft getreten...

 

Ab dem 1. März 2020 ist das neue „Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention“ (Masernschutzgesetz) in Kraft getreten. Der Gesetzgeber möchte durch diese neue Nachweispflicht zum Masernschutz künftig den Schutz vor Übertragungen von Masern in Einrichtungen wie z.B. Kindergärten oder Schulen wirksam verbessern.

Das Gesetz betrifft zunächst alle Neuzugänge (Betreute oder Tätige) einer Einrichtung ab dem 1. März 2020.

Personen, die zuvor bereits in den vom Gesetz bestimmten Einrichtungen betreut bzw. tätig sind, müssen den Nachweis erst bis zum 31. Juli 2021 erbringen.
Ausführliche Merkblätter und Informationen finden Sie hier: www.masernschutz.de

 


 

Bleiben Sie gesund und lassen Sie sich regelmäßig impfen - Ihr Impfschutz zählt! 

 


 

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