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Schutzimpfung gegen Meningokokken: Häufig gestellte Fragen und Antworten vom RKI

www.masernschutz.de

Für folgende Impfungen können wir die Kosten übernehmen:

 

  • Influenza für Versicherte ohne Altersgrenze, soweit kein gesetzlicher Anspruch besteht
  • Hepatitis A und B
  • Humane Papillomviren (HPV) für Versicherte ab 18 Jahren
  • FSME
  • Meningokokken
  • Gelbfieber
  • Typhus
  • Rotaviren
  • Tollwut
  • Cholera
  • Japanische Enzephalitis
  • Kosten für Tabletten zur Vorbeugung (Prophylaxe) von Malaria

 


 

BKK-Zuschuss

 

Die bkk melitta hmr erstattet im Rahmen der Satzung die Kosten für selbst bezahlte, ärztlich empfohlene Schutzimpfungen, maximal 250 Euro inkl. des ärztlichen Honorars pro Kalenderjahr und Versicherten.* Die gesetzliche Zuzahlung für Medikamente ist von Ihnen selbst zu übernehmen. Diese beträgt pro Impfstoff 10 % des Rechnungsbetrages, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro. Nach der Impfung erhalten Sie von Ihrem Arzt eine Privatrechnung, die Sie bitte zunächst begleichen. Anschließend reichen Sie die Rechnung und die von der Apotheke quittierte Verordnung im Original zur Kostenerstattung bei uns ein. Den erstattungsfähigen Betrag überweisen wir dann direkt auf Ihr Konto.
 

*Ausnahmen:
- Impfungen werden vom öffentlichen Gesundheitsdienst durchgeführt
- der Arbeitgeber ist im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge zuständig

 


 

Information: Änderung bei der Meningokokken B Impfungen im Jahr 2024

 

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat STIKO-Empfehlung in Richtlinie übernommen

Durch Meningokokken ausgelöste Erkrankungen sind zwar selten – sie können aber gerade im Säuglings- und Kleinkindalter in Form von Hirnhautentzündungen und Sepsis einen schweren Verlauf haben. Einen noch breiteren Schutz bietet zukünftig eine zusätzliche Impfung gegen Meningokokken, mit der Säuglinge gegen den in Deutschland am häufigsten auftretenden Typ dieser Bakterien immunisiert werden können: der sogenannten Serogruppe B. Bereits jetzt ist für Säuglinge eine Grundimmunisierung gegen Meningokokken der Serogruppe C eine reguläre Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit seiner Ergänzung der Schutzimpfungs-Richtlinie eine entsprechende Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) vom Januar 2024 umgesetzt. Die neue Impfempfehlung basiert laut STIKO auf zwischenzeitlich vorliegenden weiteren wissenschaftlichen Ergebnissen, unter anderem zur Impfeffektivität nach abgeschlossener Grundimmunisierung und zur Schutzdauer der Impfung.

  • Der gefasste Beschluss tritt voraussichtlich im Mai 2024 in Kraft – mit Inkrafttreten ist auch die zusätzliche Impfung gegen Meningokokken der Serogruppe B eine Kassenleistung.

 

Schutzimpfungen gegen Meningokokken

Die STIKO empfiehlt, dass Säuglinge frühzeitig – im Alter von 2, 4 und 12 Monaten – gegen Meningokokken der Serogruppe B geimpft werden. Kleinkinder, die diesen empfohlenen Impfzeitraum verpasst haben, sollen die Impfung bis zum 5. Geburtstag nachholen. Unverändert wird auch weiterhin eine Impfung gegen Meningokokken der Serogruppe C im Alter von 12 Monaten empfohlen.

 

Die STIKO stellt auf ihrer Website nähere Informationen zur Schutzimpfung gegen Meningokokken zur Verfügung: 

Schutzimpfung gegen Meningokokken: Häufig gestellte Fragen und Antworten

 


 

Masernschutzgesetzes ist am 1. März 2020 in Kraft getreten...

 

Ab dem 1. März 2020 ist das neue „Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention“ (Masernschutzgesetz) in Kraft getreten. Der Gesetzgeber möchte durch diese neue Nachweispflicht zum Masernschutz künftig den Schutz vor Übertragungen von Masern in Einrichtungen wie z.B. Kindergärten oder Schulen wirksam verbessern.

Das Gesetz betrifft zunächst alle Neuzugänge (Betreute oder Tätige) einer Einrichtung ab dem 1. März 2020.

Personen, die zuvor bereits in den vom Gesetz bestimmten Einrichtungen betreut bzw. tätig sind, müssen den Nachweis erst bis zum 31. Juli 2021 erbringen.
Ausführliche Merkblätter und Informationen finden Sie hier: www.masernschutz.de

 


 

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