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Fahrten zur ambulanten Behandlung

 

Fahrkosten zur ambulanten Behandlung werden nach den Vorgaben des Gesetzgebers meistens nicht erstattet. Doch es gibt eine Reihe von Ausnahmen, für die jedoch eine vorherige Antragstellung und Genehmigung durch die bkk melitta hmr erforderlich ist. Voraussetzung ist außerdem, dass die nächstgelegene geeignete Behandlungsstätte aufgesucht wird.

 


 

Die Ausnahmen für eine Übernahme der Fahrten zur ambulanten Behandlung sind:
 

  • onkologische Chemo- / Strahlentherapie
  • Dialyse
  • Pflegegrad 4 und 5, bzw. 3 mit dauerhafter Mobilitatseinschränkung
  • Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen aG, H oder Bl liegt vor
     

 

Fahrten zu ambulanten Operationen

 

Wird durch die ambulante OP ein stationärer Aufenthalt vermieden, kann eine Beteiligung durch die bkk melitta hmr an den Fahrkosten bis zu nächstmöglichen Behandlungsstätte erfolgen.

 


 

Fahrten zur stationären bzw. teilstationären Krankenhausbehandlung

 

Die Fahrkostenbeteiligung zum nächstgelegenen Krankenhaus kann erfolgen, wenn wir Kostenträger der stationären bzw. teilstationären Behandlung sind. Um ganz sicher zu gehen, ob wir Ihre Fahrkosten wirklich übernehmen dürfen, setzen Sie sich bitte vor Antritt der Fahrt mit uns in Verbindung. Wir beraten Sie gern!

 


 

Haben Sie Fragen?

Dann sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne!

 

 

Minden
Tina Hägermann-Ihlo
0571 93409-1138

Abteilung: Versichertenservice
Bereich: Allgemeine Leistungen
Herford
Chantal Klott
05221 1026-351

Abteilung: Versichertenservice
Bereich: Allgemeine Leistungen
Bünde
Myriam Sorhage
05223 65316-11

Abteilung: Versichertenservice
Bereich: Allgemeine Leistungen
Espelkamp
Hannelore Neufeld
05772 20044-10

Abteilung: Versichertenservice
Bereich: Allgemeine Leistungen
Nordenham
Stephan Bayer
04731 9334-131

Abteilung: Versichertenservice
Bereich: Allgemeine Leistungen
Wiehl
Selina Salerno
02262 7123-121

Abteilung: Versichertenservice
Bereich: Allgemeine Leistungen