Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) hat Auswirkungen auf Pflegebedürftige und ihre Angehörigen.
Auf dieser Seite informieren wir sie über alle Änderungen die durch die Pflegereform entstanden sind.
Änderungen durch das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz
Erste Entlastungen ab dem 1. Juli 2023
Beiträge zur Pflegeversicherung
Der allgemeine Betragssatz wurde zur Finanzierung der Pflegeversicherung zum 1. Juli 2023 von 3,05 auf 3,4 Prozent angehoben.
Am 7. April 2022 wurde durch das Bundesverfassungsgericht beschlossen, dass der Beitragssatz nach der Anzahl der Kinder zu differenzieren ist. Kinderreiche Familien werden somit zukünftig entlastet.
Es gelten folgende neue Pflegeversicherungsbeiträge:
kein Kind | Pflegebeitrag von 4 Prozent, Arbeitnehmeranteil von 2,3 Prozent |
1 Kind | Pflegebeitrag von 3,4 Prozent, Arbeitnehmeranteil von 1,7 Prozent |
2 Kinder | Pflegebeitrag von 3,15 Prozent, Arbeitnehmeranteil von 1,45 Prozent |
3 Kinder | Pflegebeitrag von 2,9 Prozent, Arbeitnehmeranteil von 1,2 Prozent |
4 Kinder | Pflegebeitrag von 2,65 Prozent, Arbeitnehmeranteil von 0,95 Prozent |
5 oder mehr Kinder | Pflegebeitrag von 2,4 Prozent, Arbeitnehmeranteil von 0,7 Prozent |
Telefonische Feststellung des Pflegegrads
Bei bestehender Pflegebedürftigkeit kann ab Herbst 2023 neben der persönlichen Feststellung vor Ort auch telefonisch festgestellt werden, ob sich die Pflegebedürftigkeit verändert hat.
Die Begutachtung erfolgt durch den Medizinischen Dienst (MD). Dieser kann eine telefonische Begutachtung vorschlagen. Es ist dem Pflegebedürftigen und seinen Angehörigen überlassen, ob er dieses Angebot annimmt oder die Begutachtung persönlich vor Ort vornehmen lässt.
Von dieser Regelung gibt es jedoch auch Ausnahmen. Beispielsweise wird die Beurteilung von Kindern weiterhin persönlich vor Ort stattfinden.
Änderung zum 1. Oktober 2023
Antragsverfahren und Fristen
Eine schnellstmögliche Versorgung und Finanzierung ist für pflegebedürftige Menschen ausschlaggebend. Wenn ein Antrag auf Pflegeleistungen gestellt wird, muss es schnell gehen.
Für die Sicherstellung einer schnellen Bearbeitung sind Fristen einzuhalten. Nach Eingang eines Antrags beginnt für die Pflegeversicherung eine Frist von 25 Arbeitstagen. In dieser Zeit muss die Entscheidung getroffen und der Bescheid versandt werden. Wird die Frist nicht eingehalten, müssen die Pflegekassen 70 Euro für jede Woche der Fristüberschreitung bis zu Entscheidung an den Versicherten zahlen. Die Zahlungspflicht entfällt jedoch bei nicht zu vertretenden Fristüberschreitungen. Diese Ausnahmen fallen beispielsweise an, wenn Versicherte Begutachtungstermine mit dem MD absagen oder verschieben. Fristunterbrechungen können durch Krankenhausaufenthalte eintreten oder wenn die Pflegekasse die Versicherten zur Einreichung von zwingend erforderlichen Unterlagen auffordert. In diesen Fällen ruht die Frist für die Dauer des Krankenhausaufenthalts oder bis die angeforderten Unterlagen eingegangen sind und setzt anschließend wieder ein.
Änderung zum 1. Januar 2024
Pflegegeld
Pflegegeld erhalten pflegebedürftige Menschen mit einem Pflegegrad 2 oder höher, die zuhause von Angehörigen gepflegt werden.
Das monatliche Pflegegeld wird ab dem 1. Januar 2024 um 5 Prozent erhöht. Die Erhöhung erfolgt automatisch und muss nicht extra beantragt werden.
Pflegegrad | Pflegegeld ab dem 1. Januar 2024 |
2 | 332 Euro monatlich (bisher 316 Euro) |
3 | 573 Euro monatlich (bisher 545 Euro) |
4 | 765 Euro monatlich (bisher 728 Euro) |
5 | 947 Euro monatlich (bisher 901 Euro) |
Pflegesachleistungen
Unter Pflegesachleistungen werden alle Dienstleistungen verstanden, die sich um die professionelle Versorgung pflegebedürftiger Menschen in ihrem privaten Umfeld dreht und von zugelassenen Pflege- und Betreuungsdiensten erbracht werden. Diese Leistungen, die Ihr Pflegedienst direkt mit Ihrer Pflegekasse abrechnet, erhöhen sich zum 1. Januar 2024 ebenfalls um 5 Prozent.
Pflegegrad | Pflegesachleistung ab dem 1. Januar 2024 |
2 | 761 Euro monatlich (bisher 724Euro) |
3 | 1.432 Euro monatlich (bisher 1.363 Euro) |
4 | 1.778 Euro monatlich (bisher 1.693 Euro) |
5 | 2.200 Euro monatlich (bisher 2.095 Euro) |
Kombinationsleistungen aus Pflegegeld und Pflegesachleistung
Durch die Erhöhung der Beträge aus beiden Leistungen, kann sich Ihr anteiliges Pflegegeld bei der Kombinationsleistung erhöhen. Die prozentuale Berechnung ist gleichbleibend. Ein Antrag muss ihrerseits nicht gestellt werden.
Vollstationäre Pflege
Für Heimbewohnende mit Pflegegrad 2 oder höher wird ein Zuschuss zu den pflegebedingten Heimkosten gezahlt. Die darüberhinausgehenden Kosten müssen die pflegebedürftigen Personen als Eigenanteil selbst zahlen.
Zur Entlastung wird ein Zuschuss zu diesem Eigenanteil durch die Pflegekasse gezahlt, welcher zum 1. Januar 2024 ebenfalls ansteigt. Auch hierfür ist kein separater Antrag zu stellen.
Verweildauer der vollstationären Pflege | Zuschuss ab dem 1. Januar 2024 |
0 - 12 Monate | 15 Prozent (bisher 5 Prozent) |
13 - 24 Monate | 30 Prozent (bisher 25 Prozent) |
25 - 36 Monate | 50 Prozent (bisher 45 Prozent) |
länger als 36 Monate | 75 Prozent (bisher 70 Prozent) |
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege für Kinder und junge Erwachsene
Leistungsbeträge der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege werden zukünftig zusammengeführt, um pflegebedürftigen Menschen und ihren Angehörigen die Nutzung flexibler zu ermöglichen.
Ab dem 1. Januar 2024 wird der Anspruch auf Verhinderungspflege bei pflegebedürftigen Kindern und jungen Erwachsenen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres von 6 Wochen auf 8 Wochen verlängert und die Vorpflegezeit (Voraussetzung, dass die Pflegeperson das pflegebedürftige Kind vor der erstmaligen Verhinderung 6 Monate gepflegt haben muss) entfällt.
Zusätzlich können die Leistungen der Kurzzeitpflege vollständig in Leistungen der Verhinderungspflege umgewandelt werden.
Eine Erhöhung der Leistungen ist allerdings erst für das Jahr 2025 vorgesehen.
Pflegeunterstützungsgeld
Ab dem 1. Januar 2024 können berufstätige Angehörige von Pflegebedürftigen in Akutsituationen Pflegeunterstützungsgeld beantragen. Bisher bestand der Anspruch in der Regel einmal je pflegebedürftiger Person und kann zukünftig jährlich beantragt werden. Dieses Geld ist eine Entgeltersatzleistung der Pflegekasse und gleicht ausgefallenes Gehalt teilweise aus.
Pro Kalenderjahr kann das Pflegeunterstützungsgeld für bis zu 10 Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden. Es dient der Sicherstellung der Organisation einer bedarfsgerechten Pflege oder der pflegerischen Versorgung selbst.
Mitaufnahme von Pflegebedürftigen bei Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen der Pflegeperson
Ist ab 2024 ein Aufenthalt in einer stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung für eine Pflegeperson erforderlich, so wird die Mitaufnahme des Pflegebedürftigen auf Kosten der Pflegekasse erleichtert. Es ist eine Versorgung durch die gleiche Einrichtung, eine zugelassene ambulante Pflegeeinrichtung oder eine vollstationäre Pflegeeinrichtung möglich. Dadurch entfällt die oftmals aufwändige Organisation einer gleichzeitigen Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege.
Auskunftsrecht zu Pflegeleistungen
Ab dem 1. Januar 2024 können Pflegebedürftige Auskünfte über die in einem Zeitraum von 18 Monaten in Anspruch genommenen Leistungen und abgerechnete Kosten verlangen.
Auch Leistungsbestandteile, die Leistungserbringer wie Pflegedienste oder Pflegeeinrichtungen mit der Pflegekasse abrechnen, können Pflegebedürftige anfordern und eine Durchschrift der Abrechnungsunterlagen einfordern.
Ab dem 1. Januar 2025 steigen alle Leistungsbeiträge in der Pflegeversicherung um 4,5 % an.
Pflegegeld
Pflegegeld erhalten pflegebedürftige Menschen mit einem Pflegegrad 2 oder höher, die zuhause von Angehörigen gepflegt werden.
Pflegegrad | Pflegegeld ab dem 1. Januar 2025 |
2 | 347 Euro monatlich (bisher 332 Euro) |
3 | 599 Euro monatlich (bisher 573 Euro) |
4 | 800 Euro monatlich (bisher 765 Euro) |
5 | 990 Euro monatlich (bisher 947 Euro) |
- Pflegesachleistungen
Unter Pflegesachleistungen werden alle Dienstleistungen verstanden, die sich um die professionelle Versorgung pflegebedürftiger Menschen in ihrem privaten Umfeld dreht und von zugelassenen Pflege- und Betreuungsdiensten erbracht werden.
Pflegegrad | Pflegesachleistung ab dem 1. Januar 2025 |
2 | 796 Euro monatlich (bisher 761 Euro) |
3 | 1.497 Euro monatlich (bisher 1.432 Euro) |
4 | 1.859 Euro monatlich (bisher 1.778 Euro) |
5 | 2.299 Euro monatlich (bisher 2.200 Euro) |
- Kombinationsleistungen aus Pflegegeld und Pflegesachleistung
Durch die Erhöhung der Beträge aus beiden Leistungen, kann sich Ihr anteiliges Pflegegeld bei der Kombinationsleistung erhöhen. Die prozentuale Berechnung ist gleichbleibend. Ein Antrag muss ihrerseits nicht gestellt werden.
- Tages- und Nachtpflege
Die Tagespflege und die Nachtpflege ergänzen die Pflege zu Hause. Dort werden pflegebedürftige Personen zeitweise betreut.
Wer Pflegegrad 1 hat, kann seinen Entlastungsbetrag für die Tages- und Nachtpflege verwenden.
Pflegegrad | Höchstbetrag für die Tages- und Nachpflege ab dem 1. Januar 2025 |
2 | 721 Euro monatlich (bisher 689 Euro) |
3 | 1.357 Euro monatlich (bisher 1.298 Euro) |
4 | 1.685 Euro monatlich (bisher 1.612 Euro) |
5 | 2.085 Euro monatlich (bisher 1.995 Euro) |
- Höherer Entlastungsbetrag
Der monatliche Entlastungsbetrag steigt Anfang 2025 von 125 Euro (2024) auf 131 Euro.
- Vollstationäre Pflege
Für Heimbewohnende mit Pflegegrad 2 oder höher wird ein Zuschuss zu den pflegebedingten Heimkosten gezahlt. Die darüberhinausgehenden Kosten müssen die pflegebedürftigen Personen als Eigenanteil selbst zahlen.
Pflegegrad | Höchstbetrag für vollstationäre Pflege ab dem 1. Januar 2025 |
2 | 131 Euro monatlich (bisher 125 Euro) |
3 | 805 Euro monatlich (bisher 770 Euro) |
4 | 1.319 Euro monatlich (bisher 1.262 Euro) |
5 | 2.096 Euro monatlich (bisher 2.005 Euro) |
- Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Leistung | Jährlicher Höchstbetrag ab 2025 |
Wenn die Pflegeperson verhindert ist, dann können Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, ab Pflegegrad 2 für bis zu 42 Tage (6 Wochen) pro Kalenderjahr Verhinderungspflege beantragen. | 1.685 Euro plus 843 Euro der nicht verbrauchten Kurzzeitpflege
|
Pflegebedürftige, die für eine begrenzte Zeit in die stationäre Pflege gehen müssen, können Kurzzeitpflege bekommen. Diese gibt es für bis zu 56 Kalendertage im Jahr für zu Hause gepflegte Personen mit Pflegegrad 2 oder höher. | 1.854 Euro plus die nicht verbrauchte Ersatzpflege von 1.685 Euro
|
- Ab 1. Juli 2025 werden die Jahresbeträge für Ersatz- und Kurzzeitpflege zusammengelegt
Pflegebedürftige Personen können die Jahresbeträge flexibel für die Ersatz- oder die Kurzzeitpflege nutzen. Der Höchstbetrag der Leistung steigt dann auf 3.539 Euro.
Leistungen, die bis 30. Juni 2025 in Anspruch genommen wurden, werden dann auf den gemeinsamen Leistungsbetrag angerechnet.
Der maximale Zeitraum, in dem die Ersatzpflege und das hälftige Pflegegeld weitergezahlt werden, wird analog der Kurzzeitpflege von 6 auf 8 Wochen angehoben. Die Vorpflegezeit von 6 Monaten entfällt.
Weitere Änderungen ab dem 1. Januar 2025
Leistung | Höchstbetrag ab 2025 |
Vollstationäre Pflege in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen | 278 Euro im Monat (bislang 266 Euro im Monat) |
Verbrauchshilfsmittel | 42 Euro im Monat (bislang 40 Euro im Monat) |
Wohnumfeld-Verbesserung | einmalig 4.180 Euro pro Person, 16.720 Euro bei 4 oder mehr Pflegebedürftigen pro Haushalt (bislang 4.000 Euro pro Person und 16.000 Euro bei 4 oder mehr Pflegebedürftigen pro Haushalt) |
Wohngruppenzuschlag für ambulant betreute Wohngemeinschaften | 224 Euro im Monat (bislang 214 Euro im Monat) |
Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulanten Wohngruppen | einmalig 2.613 Euro pro Person und 10.452 Euro für die gesamte Wohngruppe mit 4 oder mehr Pflegebedürftigen (bislang 2.500 Euro pro Person und 10.000 Euro für die gesamte Wohngruppe mit 4 oder mehr Pflegebedürftigen) |
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