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Hilfsmittel Merkblatt

Die Ärzte haben mit Ihnen das Therapieziel bestimmt. Zur Erreichung dieses Zieles verordnet Ihnen Ihr Arzt in der Regel die Art und die erforderliche Menge des Hilfsmittels. Alle Dienstleistungen, die mit der Hilfsmittelabgabe erfolgen und die für eine möglichst selbstständige Versorgung erforderlich sind, sind im Leistungsumfang der Hilfsmittelversorgung enthalten.

Wir haben mit Hilfsmittelanbietern Verträge über die Versorgung abgeschlossen. Aus dieser Gruppe können Sie wählen, von wem Sie sich versorgen lassen möchten. Sie haben also die freie Wahl unter den Vertragspartnern. Hilfsmittelverträge werden in der Regel pro Versorgungsbereich geschlossen. Es gibt also für Hilfsmittel eine Vielzahl von Verträgen und Vertragspartnern mit unterschiedlichem Angebot.

Wegen der Vielzahl der Versorgungsbereiche fällt es oft schwer, sich zurechtzufinden. Wir bieten Ihnen hierfür unsere Vertragspartnersuche an. Natürlich stehen Ihnen unsere Ansprechpartner ebenfalls zur Verfügung.





Zuzahlung

 

Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht von der Zuzahlung befreit sind, haben 10 % des Hilfsmittelabgabepreises, mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro als Zuzahlung pro Hilfsmittel zu leisten, jedoch jeweils nicht mehr als die tatsächlichen Kosten des Hilfsmittels betragen.

Für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel (z. B. Einmalkatheter, Stomaartikel, Applikationshilfen und Trachealkompressen) sind maximal 10 Euro pro Versorgungsmonat als Zuzahlung zu leisten. Sie haben einen Anspruch auf eine ausreichende, medizinisch notwendige und aufzahlungsfreie Versorgung, die wirtschaftlich und zweckmäßig ist, um das Versorgungsziel zu erreichen.

 



Wichtig

 

Wählen Sie jedoch Hilfsmittel/Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben Sie die dadurch entstehenden Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten (wie Wartung, Reparaturen) selbst zu tragen. Werden Sie mit zusätzlichen Kosten konfrontiert, hinterfragen Sie die konkreten Gründe und zahlen Sie nur, wenn Sie sich vorher schriftlich gegenüber Ihrem Hilfsmittelversorger damit einverstanden erklärt haben.

Sollte Ihnen Ihr Hilfsmittelversorger Kosten über den Zuzahlungsbetrag hinaus in Rechnung stellen, obwohl Sie keine besondere Versorgung gefordert und keinen privatrechtlichen Vertrag mit Ihrem Versorger abgeschlossen haben, fragen Sie genau nach. Wenn der Hilfsmittelversorger mehr verlangt, als vertraglich geregelt ist, brauchen Sie in dem Fall diese wirtschaftliche Aufzahlung nicht zu leisten. Wenden Sie sich an uns, damit Ihnen Vertragspartner benannt werden, die Sie aufzahlungsfrei versorgen.

Wir erstatten Ihnen jährlich die Stromkosten für elektronisch betrieben Hilfsmittel, welche Sie von uns erhalten haben. Dazu gehören beispielweise Sauerstoffkonzentratoren, Elektrorollstuhle und Atemtherapiegeräte.

Sie können selbst zwischen einer Erstattung nach tatsächlichem Aufwand oder einer pauschalen Erstattung wählen.
 

Merkblatt Hilfsmittel als PDF

 


 

 

Häufige Fragen:

Ihre Verordnung über ein Hilfsmittel können Sie direkt bei einem unserer Vertragspartner abgeben. Dieser kümmert sich dann um alles Weitere.

Unsere Vertragspartner in Ihrer Nähe finden Sie bequem über die Vertragspartnersuche oder Sie nehmen Kontakt zu einem unserer Fachberater auf.

 


 

Haben Sie Fragen?

Dann sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne!

 

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